Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Steffen Karsten Albert, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „KÜSTENPARTNER – Immobilien- & Yachtmanagement Ostholstein“, und seinen Auftraggebern.
Stand: 01.08.2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen zwischen
Steffen Karsten Albert
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung
„KÜSTENPARTNER – Immobilien- & Yachtmanagement Ostholstein“
Sahrensdorfer Straße 37
23769 Fehmarn
Deutschland
– nachfolgend „Küstenpartner“ genannt –
und den jeweiligen Auftraggebern.
Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.
Abweichende Vereinbarungen und individuelle Absprachen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie in Textform bestätigt wurden.
2. Angebote und Vertragsschluss
Die Darstellung von Leistungen, Betreuungspaketen und Preisen auf der Website stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar.
Anfragen über die Website, das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch sind zunächst unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Küstenpartner den Auftrag in Textform bestätigt oder mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung der vereinbarten Leistung beginnt.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung, der vereinbarten Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls dem gewählten Betreuungspaket.
Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3. Gegenstand der Leistungen
Küstenpartner erbringt organisatorische, betreuende und dokumentierende Dienstleistungen für Immobilien, Ferien- und Zweitwohnsitze, Sportboote und Yachten.
Zum Leistungsangebot können insbesondere gehören:
- regelmäßige Sicht- und Plausibilitätskontrollen
- fotografische oder digitale Dokumentation
- Anreise- und Abreisevorbereitung
- Schlüsselaufbewahrung und dokumentierte Schlüsselübergabe
- Einlassservice für Handwerker, Dienstleister, Gäste oder andere berechtigte Personen
- Koordination von Handwerkern, Werften und sonstigen Dienstleistern
- Zählerstand-Dokumentation
- Post- und Paketservice
- Einkaufs- und Proviantservice
- Kontrollgänge nach Sturm oder Unwetter
- jährliche Zusammenfassungen dokumentierter Auffälligkeiten und Maßnahmen
- Foto- und Drohnendokumentationen, soweit rechtlich und tatsächlich möglich
Maßgeblich ist ausschließlich der jeweils vereinbarte Leistungsumfang.
4. Abgrenzung der Kontroll- und Betreuungsleistungen
Die von Küstenpartner durchgeführten Kontrollen sind grundsätzlich Sicht- und Plausibilitätskontrollen der sicher zugänglichen Bereiche.
Sie stellen insbesondere keine technische Prüfung, Wartung, Reparatur, Sachverständigenleistung, Begutachtung oder Funktionsgarantie dar.
Küstenpartner übernimmt keine Garantie dafür, dass durch die Kontrollen sämtliche vorhandenen oder entstehenden Mängel, Schäden oder Gefahren erkannt oder verhindert werden.
Bei Booten und Yachten umfassen die Leistungen keine Beurteilung oder Garantie der See-, Betriebs- oder Verkehrssicherheit. Ebenso sind Einwinterung, Auswinterung, technische Wartung und Reparaturen nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart wurde und die Tätigkeit rechtlich sowie fachlich von Küstenpartner erbracht werden darf.
Bedienhandlungen an technischen Anlagen werden nur ausgeführt, wenn sie ausdrücklich vereinbart, anhand einer eindeutigen Einweisung oder schriftlichen Checkliste durchführbar, gefahrlos zugänglich und ohne besondere Fachkunde möglich sind.
Küstenpartner ist berechtigt, Tätigkeiten abzulehnen oder abzubrechen, wenn deren Durchführung unsicher, rechtswidrig oder ohne besondere Fachkenntnisse nicht verantwortbar wäre.
Küstenpartner übernimmt keine kaufmännische Immobilienverwaltung, Projektierung, Immobilienvermittlung oder Vermietung.
5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt Küstenpartner rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Ausführung erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
- vollständige und zutreffende Kontaktdaten
- genaue Bezeichnung und Lage des Betreuungsobjekts
- erforderliche Schlüssel, Zugangscodes oder Zutrittsberechtigungen
- Hinweise zu Alarmanlagen, Tieren, Gefahrenstellen und technischen Besonderheiten
- Bedienhinweise und Checklisten für vereinbarte einfache Bedienhandlungen
- Ansprechpartner für Notfälle
- erforderliche Genehmigungen von Eigentümern, Hafenbetreibern, Werften oder sonstigen Berechtigten
Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, Küstenpartner den vereinbarten Zugang zur Immobilie, zum Grundstück, zum Hafenplatz, zum Winterlager, zum Sportboot oder zur Yacht zu ermöglichen.
Änderungen, die für die Leistungserbringung relevant sind, müssen Küstenpartner unverzüglich mitgeteilt werden.
6. Zugang und sichere Durchführung
Leistungen werden ausschließlich in sicher zugänglichen Bereichen erbracht.
Küstenpartner ist nicht verpflichtet, ungesicherte Leitern, Gerüste, Dächer, Masten oder andere gefährliche Bereiche zu betreten. Boote und Yachten werden nur betreten, wenn der Zugang über Steg, Gangway oder eine vergleichbare sichere Zugangsmöglichkeit gewährleistet ist.
Ist der Zugang zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich oder nicht sicher, kann die Leistung abgebrochen oder auf einen anderen Termin verlegt werden.
Zusätzlicher Aufwand, der durch fehlende oder fehlerhafte Zugangsinformationen entsteht, kann nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet werden.
7. Schlüsselaufbewahrung und Schlüsselübergabe
Überlassene Schlüssel werden sorgfältig aufbewahrt und möglichst ohne unmittelbaren Hinweis auf die zugehörige Immobilie oder Yacht gekennzeichnet.
Schlüssel dürfen nur an den Auftraggeber oder an zuvor benannte beziehungsweise nachweislich autorisierte Personen ausgegeben werden. Übergaben können mit Datum, Uhrzeit und Name des Empfängers dokumentiert werden.
Der Auftraggeber muss Küstenpartner rechtzeitig mitteilen, welche Personen zum Empfang oder zur Nutzung der Schlüssel berechtigt sind.
Küstenpartner darf eine Übergabe verweigern, wenn Zweifel an der Identität oder Berechtigung des Empfängers bestehen.
Nach Ende des Vertragsverhältnisses werden vorhandene Schlüssel nach Vereinbarung zurückgegeben. Ein Versand erfolgt nur auf Wunsch und auf Risiko und Kosten des Auftraggebers.
8. Terminvereinbarung und Leistungszeiten
Termine und Leistungszeiträume werden individuell vereinbart.
Angegebene oder gewünschte Zeiten sind nur verbindlich, wenn sie von Küstenpartner ausdrücklich bestätigt wurden. Bei Betreuungspaketen kann die Durchführung innerhalb des vereinbarten Kontrollzeitraums erfolgen, sofern kein konkreter Termin vereinbart wurde.
Witterung, Hafenbedingungen, Verkehr, höhere Gewalt, Sicherheitsbedenken oder andere nicht von Küstenpartner zu vertretende Umstände können eine Terminverschiebung erforderlich machen. Küstenpartner informiert den Auftraggeber darüber, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Ein bestimmter Erfolg, beispielsweise die vollständige Verhinderung eines Schadens, ist nicht geschuldet.
9. Betreuungspakete und enthaltene Kontingente
Umfang und Häufigkeit der im Betreuungspaket enthaltenen Leistungen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Leistungsbeschreibung und der Auftragsbestätigung.
Nicht in Anspruch genommene Kontrolltermine, Zeitkontingente, Schlüsselübergaben oder sonstige Inklusivleistungen können nicht auf spätere Abrechnungszeiträume übertragen, gegen andere Leistungen eingetauscht oder ausgezahlt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Im Paket enthaltene Zeitkontingente gelten jeweils für den angegebenen Abrechnungszeitraum. Darüber hinausgehender Zeit- oder Leistungsaufwand wird nur nach vorheriger Abstimmung oder im Rahmen einer vereinbarten Notfallregelung berechnet.
Ein jährlicher Zustands- oder Leistungsüberblick ist eine Zusammenfassung der während des Betreuungszeitraums dokumentierten Beobachtungen und Maßnahmen. Er stellt kein technisches Gutachten und keine vollständige Zustandsbewertung dar.
10. Handwerker- und Dienstleisterkoordination
Küstenpartner kann nach Vereinbarung Termine mit Handwerkern, Werften, Reinigungsdiensten, Garten-, Pool- oder anderen Dienstleistern koordinieren und den Zugang ermöglichen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, kommt der Vertrag über die auszuführenden Arbeiten unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter zustande.
Küstenpartner schuldet keine technische Überwachung, Bauleitung, Abnahme, Rechnungsprüfung im rechtlichen oder fachlichen Sinne oder Gewährleistung für Leistungen des Drittanbieters.
Für Auswahl, Preise, Termine und Arbeitsergebnisse externer Dienstleister haftet Küstenpartner nur, wenn ein Schaden auf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung von Küstenpartner beruht.
Aufträge an Drittanbieter werden im Namen des Auftraggebers nur erteilt, wenn dafür zuvor eine entsprechende Bevollmächtigung erteilt wurde. Entstehende Fremdkosten trägt der Auftraggeber.
11. Post- und Paketservice
Die Leerung von Briefkästen, Weiterleitung von Post sowie Annahme oder Hinterlegung von Paketen erfolgt ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung.
Mit der Paketannahme ist keine Prüfung des Inhalts, der Vollständigkeit oder des tatsächlichen Zustands der Sendung verbunden. Äußerlich erkennbare Beschädigungen werden nach Möglichkeit dokumentiert.
Von der Annahme ausgeschlossen sind insbesondere:
- gefährliche oder verbotene Güter
- Tiere und lebende Pflanzen
- kühl- oder tiefkühlpflichtige Waren
- leicht verderbliche Waren, sofern keine besondere Vereinbarung besteht
- Nachnahmesendungen
- Sendungen mit Identitäts- oder Altersprüfung
- außergewöhnlich große oder schwere Sendungen
- besonders wertvolle Gegenstände, sofern deren Annahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde
Für Verlust, Verspätung oder Beschädigung während der Beförderung durch den Versanddienstleister ist Küstenpartner nicht verantwortlich.
Kosten für Porto, Versand, Verpackung oder externe Zustelldienste werden nach Vereinbarung zusätzlich berechnet.
12. Einkaufs- und Proviantservice
Beim Einkaufs- und Proviantservice beschafft Küstenpartner Lebensmittel, Getränke und vereinbarte Bedarfsartikel nach einer zuvor abgestimmten Einkaufsliste.
Der Auftraggeber übermittelt rechtzeitig:
- die gewünschten Artikel
- den vorgesehenen Kostenrahmen
- gewünschte Mengen oder Marken
- eine Regelung für nicht verfügbare Artikel
- den vorgesehenen Ablage- oder Übergabeort
Ersatzartikel werden nur entsprechend der zuvor getroffenen Regelung beschafft. Eine Garantie für die Verfügbarkeit bestimmter Waren wird nicht übernommen.
Die Warenkosten sowie vereinbarte Auslagen werden gegen Nachweis zusätzlich zur Serviceleistung berechnet.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass eine geeignete, sichere und gegebenenfalls ausreichend gekühlte Lager- oder Übergabemöglichkeit vorhanden ist.
Küstenpartner haftet nicht für Qualitätsmängel oder Produktrückrufe des Herstellers oder Händlers. Gesetzliche Ansprüche gegen den Verkäufer oder Hersteller bleiben unberührt.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten, beispielsweise ausführliche Gesundheitsangaben, sollen nur übermittelt werden, wenn dies für den Auftrag unbedingt erforderlich und zuvor ausdrücklich vereinbart wurde.
13. Drohnen- und Fotodokumentation
Drohnenaufnahmen werden nur durchgeführt, wenn die Wetterlage, die örtlichen Bedingungen, die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften, Persönlichkeitsrechte und gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen dies zulassen.
Ein Anspruch auf Durchführung an einem bestimmten Tag oder aus einer bestimmten Perspektive besteht nicht.
Ist eine Drohnenaufnahme aus rechtlichen, witterungsbedingten oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht möglich, kann sie nachgeholt, verlegt oder durch eine geeignete Dokumentation vom Boden ersetzt werden.
Aufnahmen dienen grundsätzlich der Dokumentation für den Auftraggeber und dürfen ohne gesonderte Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet oder veröffentlicht werden.
14. Sturm-, Unwetter- und Notfallmaßnahmen
Kontrollen nach Sturm oder Unwetter erfolgen nur im vereinbarten Umfang und sobald die örtlichen Bedingungen eine sichere Durchführung zulassen.
Eine priorisierte Kontrolle bedeutet keine garantierte sofortige Kontrolle und keinen Bereitschafts- oder Rund-um-die-Uhr-Notdienst.
Ist eine unmittelbare Gefährdung oder ein erheblicher Schaden erkennbar und der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar, darf Küstenpartner im Rahmen einer zuvor vereinbarten Notfallregelung angemessene Sofortmaßnahmen veranlassen.
Hierzu kann insbesondere die Benachrichtigung von Rettungsdiensten, Hafenbetreibern, Versicherungen, Handwerkern oder anderen geeigneten Stellen gehören.
Fremdkosten und erforderliche Auslagen trägt der Auftraggeber, sofern Küstenpartner die zugrunde liegende Situation nicht zu vertreten hat.
15. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im individuellen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung angegebenen Preise.
Küstenpartner nimmt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch. Umsatzsteuer wird daher nicht gesondert ausgewiesen.
Warenkosten, Materialkosten, Gebühren, Porto, Versandkosten, Fremdleistungen und andere vereinbarte Auslagen sind nur dann im Leistungspreis enthalten, wenn dies ausdrücklich angegeben wurde.
Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung keine andere Frist genannt ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Küstenpartner kann bei größeren Auslagen, Warenbeschaffungen oder Fremdaufträgen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
16. Laufzeit und Kündigung von Betreuungspaketen
Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine andere Laufzeit vereinbart wurde, werden Betreuungspakete zunächst für einen Monat geschlossen und verlängern sich anschließend jeweils um einen weiteren Monat.
Sie können von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats in Textform gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
Bereits entstandene Vergütungsansprüche und nachgewiesene Auslagen bleiben von einer Kündigung unberührt.
17. Absage, fehlender Zugang und Annahmeverzug
Kann ein bestätigter Einzeltermin nicht wahrgenommen werden, soll die Absage möglichst mindestens 24 Stunden vorher erfolgen.
Bei einer kurzfristigeren Absage, einem nicht ermöglichten Zugang oder einem vom Auftraggeber zu vertretenden Abbruch kann Küstenpartner die gesetzlich zulässige Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist.
Muss Küstenpartner einen Termin aus nicht selbst zu vertretenden Gründen verschieben, wird ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
18. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.
Wünscht der Verbraucher, dass Küstenpartner bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, ist hierfür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich.
Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständig erbrachten Dienstleistungen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
19. Beanstandungen und Mitwirkung
Beanstandungen sollen Küstenpartner möglichst zeitnah mitgeteilt werden, damit der Sachverhalt geprüft und gegebenenfalls Abhilfe geschaffen werden kann.
Gesetzliche Gewährleistungs- und Mängelrechte des Auftraggebers werden hierdurch nicht eingeschränkt.
Fotografische und schriftliche Dokumentationen geben den bei der jeweiligen Kontrolle erkennbaren Zustand wieder. Später eingetretene oder bei einer Sichtkontrolle nicht erkennbare Veränderungen können daraus nicht ausgeschlossen werden.
20. Haftung
Küstenpartner haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
- in sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungsfällen
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Küstenpartner haftet insbesondere nicht allein deshalb, weil ein Schaden, Mangel, technischer Defekt, Einbruch, Schädlingsbefall, Feuchtigkeitsschaden oder sonstiges Ereignis bei einer vereinbarten Sichtkontrolle nicht erkennbar war.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten eingesetzter Erfüllungsgehilfen.
21. Höhere Gewalt
Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von Küstenpartner nicht zu vertretender Umstände nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
Hierzu gehören insbesondere schwere Unwetter, Sturmfluten, behördliche Anordnungen, Sperrungen, Strom- oder Netzausfälle, Pandemien, Arbeitskämpfe und erhebliche Verkehrsstörungen.
Beide Parteien informieren sich gegenseitig, sobald die Beeinträchtigung bekannt wird.
22. Verbraucherstreitbeilegung
Küstenpartner ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
23. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von Küstenpartner Gerichtsstand.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
24. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform vereinbart werden. Individuelle Abreden bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.